Bundesfreiwilligendienst (BFD)

Der Bundesfreiwilligendienst richtet sich an Frauen und Männer jeden Alters, die sich außerhalb von Beruf und Schule für das Allgemeinwohl in unterschiedlichen Bereichen engagieren möchten:

  • im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich,
  • im Bereich des Sports,
  • im Bereich der Integration
  • sowie im Zivil- und Katastrophenschutz.

 

Der BFD ist insbesondere für Menschen, die

  • nach Schule oder Studium praktisch tätig sein wollen,
  • Zeit bis zum Studium- oder Ausbildungsbeginn überbrücken möchten,
  • noch nicht genau wissen, in welche Richtung es beruflich gehen soll,
  • sich nach dem Berufsleben für das Gemeinwohl engagieren möchten.

 

Wer kann sich im BFD engagieren?

  • Menschen jeden Alters nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren)
  • Männer und Frauen
  • Jüngere Freiwillige erwerben und vertiefen ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen, ältere Freiwillige bringen ihre eigene Lebens- und Berufserfahrung ein. Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

 

 

Altersteilzeit                                                 

 

Für versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz sowie für Beamtinnen und Beamte im Bundesdienst, die sich in Altersteilzeit befinden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst zu leisten.

 

Vor Abschluss einer Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes ist die Zustimmung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren einzuholen.

 

 

Empfänger von Bürgergeld

 

- können grundsätzlich am BFD und FSJ / FÖJ
  teilnehmen, da der Bezug von Leistungen zur
  Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
  SGB II - das sogenannte ALG II - die Teilnahme
  nicht ausschließt.

 

- Für sie ist das Taschengeld nach § 11 Abs. 1 SGB II
  grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und
  anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen
  ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 200 Euro
  (§1 Abs. 7 Arbeitslosengeld II-/ Sozialgeld-
  Verordnung).

 

- sind während des BFD nicht verpflichtet, eine Arbeit
  aufzunehmen.

 

Wer 12 Monate Bundesfreiwilligendienst leistet,
hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

 

Weitere Informationen, wie zur Dauer des

Einsatzes, zur Höhe des Taschengeldes, zu den Sozialversicherungen erhalten Sie unter:

www.bundesfreiwilligendienst.de oder Sie kommen zu uns in die Agentur für Engagement.